§ 150 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 150

§ 150. Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage von Sachverständigen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung oder Ermüdung erforderlich ist. Die Untersuchung ist der Berghauptmannschaft längstens zwei Wochen vorher anzuzeigen.