§ 150 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Verfahren bei der Ausgabe.

§ 150

(1) § 150.Die Ausgabe der Sprengstoffe und Zündmittel ist so einzurichten, daß sie ohne Aufenthalt vor sich geht und jedes Gedränge an der Ausgabestelle oder in ihrer Nähe vermieden wird.

(2) Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel dürfen nur an Schießbefugte (§ 157 Abs. 1) ausgegeben werden.

(3) Bei der Ausgabe der Zeitzündschnüre zum Gebrauch ist den mit der Schießarbeit befaßten Personen die kürzeste Brenndauer bekanntzugeben. Außerdem ist diese durch Anschlag in der Mannschaftsstube bekanntzugeben. Werden Zeitzündschnüre von verschiedenen Lieferungen gleichzeitig ausgegeben, so ist als kürzeste Brenndauer jene der am schnellsten brennenden Zündschnur bekanntzugeben.