Untersagung der Beschäftigung
§ 14g
(1) Dem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer auf Grund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,
- 1. wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,
- 2. wenn der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.
(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Untersagung der Beschäftigung gemäß Abs. 1 endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts.