Widerruf der Arbeitserlaubnis
§ 14f
(1) § 14f.Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- 1. der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder
- 2. der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.
(2) § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist dem zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zurückzustellen.