Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 14e
(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Entschädigung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung.
(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
- 1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der im § 3a Abs 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe,
- 2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 4e Abs 1 Z 1, 3, 4 oder 5,
- 3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des Regelpensionsalters, wenn diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3) Die Urlaubsentschädigung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des entschädigungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Einem Kalendertag entspricht dabei bei Vollbeschäftigung das Ausmaß von acht Arbeitsstunden und bei Teilbeschäftigung eine entsprechend der Arbeitszeit gekürzte Stundenanzahl.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug des Beamten (§ 71 Abs 2) im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Gründen endet.
15.05.2015
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