§ 14e AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Verlängerung der Arbeitserlaubnis

§ 14e

(1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

  1. 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
  2. 2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.