§ 14b AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 14b.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung

  1. 1. die sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,
  2. 2. Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,
  3. 3. Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,
  4. 4. Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,
  5. 5. Zollstellen in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen,

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist. Eine vorgeschobene Zollstelle gilt als im Bereich des Hauptzollamtes gelegen, zu dessen Bereich die Ortsgemeinde gehört, der dieses Zollamt durch Verordnung zugeordnet wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Wenn es aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung trägt, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen. Auslagerungen zu Zollämtern im Bereich einer anderen Finanzlandesdirektion erfolgen nur im Rahmen der diesen zugewiesenen örtlichen Bereiche und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Finanzlandesdirektionen.

(5) Bei Zollstellen auf Flugplätzen, in Bahnhöfen, in Häfen oder Schiffsanlegeplätzen und in Postämtern ist die Befugnis nach § 14a Abs. 2 und 3 auf Waren beschränkt, die in der entsprechenden Verkehrsart befördert werden. Zur Erleichterung des Warenverkehrs können mit Verordnung Ausnahmen zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR40014257