§ 14a UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2013

2a. Unterabschnitt

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung Ziele der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14a.

(1) Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, werden die Schritte gesetzt, um eine transparente Gestaltung der Finanzierung der Universitäten zu verwirklichen.

(2) Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

(3) Im Zuge der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung soll, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.