§ 14a AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).

ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

§ 14a.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft den Hauptzollämtern weitere Zollstellen als Zollämter erster Klasse, Zollämter zweiter Klasse, Zweigstellen von Zollämtern und Zollposten mit Verordnung zuzuordnen. Für die Geltungsdauer der im Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union vorgesehenen Übergangsregelungen für die Kontrollen im Bereich des Straßengüterverkehrs hat der Bundesminister für Finanzen an den in Betracht kommenden Landstraßen mit Verordnung Kontrollposten als Außenstellen der Hauptzollämter einzurichten.

(2) Die Zollämter erster Klasse sind befugt,

  1. 1. alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,
  2. 2. im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkohol – Steuer und Monopolgesetz Bewilligungen zu erteilen und Anmeldungen entgegenzunehmen und
  3. 3. Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.

(3) Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt

  1. 1. im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder
  2. 2. wenn der Wert der Waren 50 000 S nicht übersteigt, oder
  3. 3. nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.

(5) Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort „Zollposten“ zu enthalten hat.

ÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994

Schlagworte

Zollangelegenheit, Verbrauchsteuerangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12015094

alte Dokumentnummer

N1199441067J