§ 14 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Gemeinsame Bestimmungen für die Ergänzungsregulierung von Holz- und

Streubezugs- und von Weiderechten

§ 14

Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.

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