Gemeinsame Bestimmungen für die Ergänzungsregulierung von Holz- und
Streubezugs- und von Weiderechten
§ 14
Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.
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