§ 14 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2002

4. Abschnitt
Wohnbeihilfe

§ 14*)
Förderungswerber

Wird der Eigentümer oder Mieter von gefördertem Wohnraum durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, hat ihm das Land Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er seit mindestens drei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat sowie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausübt oder danach in Österreich verbleibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/1993, 2/2002

04.10.2016

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