Verwaltung der Liegenschaft
§ 14
(1) § 14.Für die Verwaltung der Liegenschaft gilt das 16. Hauptstück des zweiten Teiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs mit den in diesem Bundesgesetz bestimmten Besonderheiten. Zu den Angelegenheiten, in denen die Mehrheit entscheidet, gehören im besonderen
- 1. die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des § 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen,
- 2. die Bildung einer angemessenen Rücklage,
- 3. die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
- 4. die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
- 5. die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters,
- 6. die Erlassung und die Änderung der Hausordnung,
- 7. die Vermietung der verfügbaren Teile der Liegenschaft, die nur mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum stehen können (§ 1 Abs. 2), sofern Wohnungseigentum hieran nicht besteht, und der Teile der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3), aber eine abgesonderte Benützung möglich ist an einen Dritten, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, und
- 8. die Aufkündigung der nach Z. 7 geschlossenen Mietverträge.
(2) Die nach Abs. 1 Z. 7 geschlossenen Mietverträge über einzelne Abstellplätze in einer Sammelgarage oder auf einem Sammelparkplatz können, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden, sobald der Bedarf eines Wohnungseigentümers entsteht.
(3) Über die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende nützliche Verbesserungsarbeiten bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft. Der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf es jedoch nicht, wenn
- 1. die Verbesserung von der Mehrheit beschlossen wird,
- 2. diese allein die Kosten trägt oder die Kosten aus der Rücklage gedeckt werden können und Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung dienen, in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind und
- 3. die Überstimmten durch die Verbesserung nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
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