§ 14 Wechsel-V 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

3. Abschnitt

Neuanmeldung Vorgelagerter Datenabgleich

§ 14.

(1) Im Falle einer Neuanmeldung kann die Identifikation der Endkundenanlage im Wege eines vorgelagerten Datenabgleichs optional erfolgen. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung nicht bekannt, so ist der vorgelagerte Datenabgleich verpflichtend durchzuführen.

(2) Der Netzbetreiber hat den vorgelagerten Datenabgleich jedenfalls automatisiert vorzunehmen. Der Netzbetreiber hat dem neuen Lieferanten unverzüglich sämtliche identifizierbaren Daten automatisiert zu übermitteln. Liefert die Suchabfrage keine eindeutige Zuordnung, können dem neuen Lieferanten dennoch weitere Ergebnisse unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mittels zusätzlicher Angabe der Zählernummern zurückgemeldet werden. Diese automatisierten Verfahrensschritte sind innerhalb von 24 Stunden abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20013117

Dokumentnummer

NOR40276556

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