§ 14 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte

§ 14.

(1) Ein Kopplungsgeschäft ist das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag nicht separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann.

(2) Kopplungsgeschäfte sind außer den in Abs. 3 und 4 genannten Fällen unzulässig.

(3) Der Kreditgeber kann vom Verbraucher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos verlangen, wenn der einzige Zweck eines solchen Kontos einer der folgenden ist:

  1. 1. die Ansammlung von Kapital für die Rückzahlung des Kredits;
  2. 2. die Bedienung des Kredits;
  3. 3. die Zusammenlegung von Mitteln, um den Kredit zu erhalten;
  4. 4. die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls.

(4) Der Kreditgeber kann vom Verbraucher unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen verlangen, eine einschlägige Versicherung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abzuschließen, muss aber ohne Änderung der Bedingungen des dem Verbraucher angebotenen Kredits die Versicherungspolice eines anderen als seines bevorzugten Anbieters akzeptieren, wenn diese eine gleichwertige Garantieleistung wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet. Kreditgeber und Versicherer haben dem Verbraucher für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mindestens drei Tage einzuräumen, ohne dass diese Angebote geändert werden, damit der Verbraucher mehr Zeit hat, um vor dem Abschluss einer Versicherungspolice nach diesem Absatz die Angebote zu vergleichen. Darüber ist der Verbraucher zu informieren. Der Verbraucher kann vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen, wenn er dies ausdrücklich wünscht.

(5) Für die Zwecke einer Versicherungspolice im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag dürfen personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen des Verbrauchers nicht verwendet werden, wenn die Beendigung der medizinischen Behandlung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die frühere Erkrankung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse keine relevante Erhöhung der Gefahr bewirkt; wenn die medizinische Behandlung vor mehr als 15 Jahren beendet wurde, dürfen diese Daten jedenfalls nicht verwendet werden.

(6) Abs. 1 bis 4 berühren die Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften nicht. Ein Bündelungsgeschäft ist das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrags in einem Paket gemeinsam mit anderen gesonderten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei dem der Kreditvertrag separat von dem Verbraucher abgeschlossen werden kann, jedoch nicht zwangsläufig zu den gleichen Bedingungen, zu denen er mit den anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt angeboten wird.

Schlagworte

Finanzdienstleistung, Kopplungsgeschäft, Zahlungskonto

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278360

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