§ 14
Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 1 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche für einen bestimmten Zweck zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
- a) eine solche Widmung zur Verwirklichung eines Vorhabens, das wegen seiner Standortgebundenheit im Gebiet der betreffenden Gemeinde sonst nicht oder nicht zweckmäßig verwirklicht werden könnte, erforderlich ist und
- b) an der Verwirklichung des Vorhabens nach lit. a ein öffentliches Interesse besteht, das jenes an der Aufrechterhaltung der Festlegungen des Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der betroffenen Grundflächen übersteigt.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die Grundflächen, die als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden sollen, und die beabsichtigte Zweckbestimmung zu bezeichnen und die für die Verwirklichung des Vorhabens maßgebenden öffentlichen Interessen darzulegen. Dem Antrag sind weiters allfällige Äußerungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen.
(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist die betreffende Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören.
(4) Die Ermächtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eine entsprechende Widmung beschlossen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hat. Wird auf den als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmeten Grundflächen nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung mit der Ausführung eines der festgelegten Zweckbestimmung entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Gemeinde die betreffende Widmung aufzuheben und eine den Festlegungen des Raumordnungsprogrammes entsprechende Widmung festzulegen.
25.06.2026
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