§ 14 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse

§ 14.

Die Rechnungslegungsbestimmungen eines Drittlands sind den Bestimmungen für Einzelabschlüsse im Gemeinschaftsgebiet dann gleichwertig, wenn ein Emittent mit Sitz in diesem Drittland zwar keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Standards oder diesen gleichwertigen Standards aufzustellen hat. Sind die Finanzinformationen des Emittenten danach nicht gleichwertig, dann müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden. Zudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088916

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