§ 14 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 14

Probebetrieb

(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

(3) Gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheides, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.

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