§ 14 TBFG

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

§ 14

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000,- Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen im Internet zu veröffentlichen.

22.10.2019

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