§ 14
Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen
Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000,- Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen im Internet zu veröffentlichen.
22.10.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
