§ 14 TAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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