Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 14.
(1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Mathematik, Studienzweig Mathematik, die ihr Studium vor dem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt an der Universität Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik dieser Universität nach dem jeweils geltenden Studienplan, längstens jedoch bis zum 28. Februar 2002, fortzusetzen und zu beenden.
(3) § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2 und Abs. 3, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2 bis 4, § 9, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 2 bis 5, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009402
Dokumentnummer
NOR12119843
alte Dokumentnummer
N7197531273L
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