§ 14 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Dritte Diplomprüfung

§ 14.

(1) Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:

  1. 1. Drilling;
  2. 2. Petroleum Production;
  3. 3. Applied Geophysics;
  4. 4. Reservoir Engineering.

(2) Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen jeweils in englischer Sprache abzulegen ist.

  1. 1. Der erste Teil ist in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern an der Colorado School of Mines und an der Montanuniversität Leoben abzulegen.
  2. 2. Der zweite Teil ist als kommissionelle Prüfung an der Montanuniversität Leoben vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:
  1. a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) einem weiteren Prüfungsfach gemäß Abs. 1 nach Wahl des Kandidaten.

(3) Für den ersten Teil der dritten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der dritten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123943

alte Dokumentnummer

N7199220947J

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