Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 14.
Für ordentliche Hörer der im § 1 Abs. 1 genannten Studienrichtungen kommt gemäß § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 die Absolvierung von Freifächern sowie gemäß § 2 Abs. 3 die Absolvierung von Wahlfächern an einer Universität in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009381
Dokumentnummer
NOR12119765
alte Dokumentnummer
N7197433441L
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