§ 14 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 14.

(1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Ordentliche Hörer der Studienzweige „Allgemeine Sprachwissenschaft“ und „Angewandte Sprachwissenschaft“ der Studienrichtung Sprachwissenschaft, die ihr Studium vor dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt an der Universität Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an dieser Universität nach den jeweils geltenden Studienplänen, längstens jedoch bis 28. Februar 2001 fortzusetzen und zu beenden.

(3) § 1 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 5 bis Abs. 9, § 8 Abs. 1 bis Abs. 4, Abs. 6 bis Abs. 8 und Abs. 10, § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 13 Abs. 3 und Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 691/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5 bis Abs. 7, § 8 Abs. 11 und § 13 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009383

Dokumentnummer

NOR12119597

alte Dokumentnummer

N7197411930I

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