Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erweiterungsstudium
§ 14.
(1) Die Studienrichtung Musikwissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Das Erweiterungsstudium dient
- a) der Ergänzung der als zweite Studienrichtungen absolvierten Studienrichtung Musikwissenschaft auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
- b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums Musikwissenschaft durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
- c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums Musikwissenschaft auf die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ oder umgekehrt.
(3) Das Erweiterungsstudium kann in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Abschluß des Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009345
Dokumentnummer
NOR12119296
alte Dokumentnummer
N7197231138L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
