§ 14 SNAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Festsetzung der besonderen Nächtigungsabgabe

§ 14

Die Abgabenbehörde kann die besondere Nächtigungsabgabe mit Zahlungsauftrag festsetzen, wenn die Abgabepflichtigen die Einreichung der Abgabenerklärung unterlassen oder wenn sich die Abgabenerklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann von den Abgabepflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

12.02.2020

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