§ 14
Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gebietskörperschaften
Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands beschäftigt sind, gilt das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
01.07.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
