Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 14. Auszahlung.
(1) Der Monatsbezug wird am Ersten jeden Monates, oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und die Generaldirektion dies angeordnet hat.
(2) Neuaufgenommenen Beamten wird der Monatsbezug (der verhältnismäßig anfallende Teil) für den Monat des Dienstantrittes zusammen mit dem Bezug für den folgenden Monat ausbezahlt.
(3) Ist der Auszahlungsbetrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren angestellt, so ist er verpflichtet, diese Abfertigung soweit zurückzuerstatten, als die ihrer Berechnung zugrundegelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsbezüge, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist von den Bezügen in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12106741
alte Dokumentnummer
N6199226375J
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