§ 14 NÖ Polizeistrafgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 14

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

08.11.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)