§ 14 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 14

Die Wahlbehörden haben als Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken; alle anderen Arbeiten sind durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) und seine Organe durchzuführen.

02.10.2017

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