§ 14
Besorgung von Aufgaben durch den Wahlleiter
Die Vorsitzenden (Wahlleiter) haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Überdies haben sie im Namen der Wahlbehörden jene Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.
26.07.2019
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