Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane
§ 14.
(1) Die Angehörigen der Universität der Künste haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:
- 1. Personen, die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigem Rechtsverhältnis zum Bund stehen und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;
- 2. Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;
- 3. Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127545
alte Dokumentnummer
N7199812728U
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