Hospitieren und Praktizieren
§ 14.
(1) Der Kindergartenerhalter kann nach Anhörung der Leiterin (des Leiters) einzelnen Personen das Hospitieren und Praktizieren sowie Schulklassen, die unter Führung einer geeigneten Aufsichtsperson stehen, in Gruppen das Hospitieren an öffentlichen Kindergärten gestatten. Die Landesregierung hat das Hospitieren und Praktizieren zu untersagen, wenn dadurch die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre.
(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht der gruppenführenden Kindergärtnerin oder des gruppenführenden Kindergärtners zu erfolgen.
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