§ 14 K-LSchAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1992

§ 14

Funktionsdauer

(1) Die Bestellung und die Entsendung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte hat für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kollegien im Amte.

(3) Die Bestellung und die Entsendung der neuen Mitglieder der Kollegien hat innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages zu erfolgen.

(4) Personen, die zu Mitgliedern der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte bestellt oder entsendet wurden, können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, abberufen werden. Für die Abberufung der von den Gemeinden bestellten Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(5) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf dieselbe Weise, in der sie bestellt wurden, jederzeit von ihren Funktionen abberufen werden.

(6) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.

(7) Tritt ein Fall nach Abs. 5 oder 6 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 und 2 zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)