§ 14 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

4. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des
Diskriminierungsverbotes

§ 14

Begründung eines Dienst- oder
Ausbildungsverhältnisses

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit. a nicht begründet worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bewerber

  1. a) bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder
  2. b) im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, mindestens einen Monatsbezug
  1. des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71, gebührenden Betrages.

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