§ 14 GWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.2024

Schutz- oder Arbeitskleidung

§ 14.

(1) ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:

  1. 1. geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder
  2. 2. geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
  3. 3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

Schlagworte

Schutzkleidung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40266622

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