V. Hauptstück
Behörden und Verfahren
(1) Für jede Katastralgemeinde besteh eine Grundverkehrs-Ortskommission (im folgenden kurz Ortskommission genannt). Die Landesregierung kann durch Verordnung mehrere Katastralgemeinden einer Ortsgemeinde einer einzigen Ortskommission zuteilen.
(2) Die Ortskommission besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein nach der Gemeindeordnung berufener allgemeiner Vertreter. Zwei Beisitzer werden über Vorschlag der Landwirtschaftskammer, ein Beisitzer wird über Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft von der Agrarbezirksbehörde bestellt. Die Beisitzer müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Der Legalisator der betreffenden Gemeinde kann nicht Mitglied der Ortskommission sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Ortskommission führt die Gemeinde, die auch den Sachaufwand der Ortskommission trägt.
(4) Die Ortskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer oder ihrer Ersatzmänner. Die Ortskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit.
16.04.2018
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