Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 14.
(1) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
- 1. einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und
- 2. der Truppenoffiziersausbildung,
- nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 6, sind durch den erfolgreichen Abschluss einer Truppenoffiziersausbildung nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen jedenfalls nachgewiesen.
(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus können an anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule oder andere Ausbildungen nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die jeweiligen Module nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 oder auf einzelne Ausbildungsfächer dieser Module durch die Dienstbehörde angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159105
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