Anrechnung
§ 14.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch den*die Ausbildungsleiter*in zu erfolgen.
Schlagworte
Gleichwertigkeitsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011494
Dokumentnummer
NOR40231772
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