§ 14 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Anrechnung

§ 14.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch den*die Ausbildungsleiter*in zu erfolgen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231772

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