§ 14 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Bundesfinanzakademie (BFA)

§ 14.

(1) Der Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement mit einer wirkungsorientierten Ausrichtung der Bildungsmaßnahmen innerhalb einer ganzheitlichen und innovativen Lernarchitektur sowie die Evaluation der eigenen Aktivitäten. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse der ihr übertragenen Bildungsmaßnahmen verantwortlich.

(2) Die Bundesfinanzakademie hat basierend auf den Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen eine zeitgerechte Planung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(3) Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts fördert die Bundesfinanzakademie eine lebendige und in der Gesamtorganisation verankerte Lernkultur.

Schlagworte

Lehrziel, Lehrprozess

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224575

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