§ 14 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b

§ 14.

(1) Zu den Grundausbildungslehrgängen sind Beamte einzuberufen, die auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2c des Zollwachdienstes ernannt sind oder als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag eingestellt wurden.

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen in der Weise abzuhalten, dass die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.

(3) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) erfolgt in drei Stufen, die jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen:

  1. a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen;
  2. b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;
  3. c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038108

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