§ 14 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

4. Abschnitt

Dienstprüfung

§ 14.

(1) Die Absolventen der III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil - sowie die Absolventen des Grundausbildungslehrganges gemäß § 3 sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der jeweiligen Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen vorauszugehen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114213

alte Dokumentnummer

N6199810469O

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