4. Abschnitt
Dienstprüfung
§ 14.
(1) Die Absolventen der III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil - sowie die Absolventen des Grundausbildungslehrganges gemäß § 3 sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der jeweiligen Verwendungsgruppe selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen vorauszugehen hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114213
alte Dokumentnummer
N6199810469O
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