§ 14 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Amtsverschwiegenheit
§ 14*)

Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000

14.12.2015

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