Anforderung von Unterlagen eines GBK-Verfahrens durch ein Gericht
§ 14
Im Falle der Anforderung von ein Verfahren vor der GBK betreffenden Unterlagen durch ein Gericht ist die Übermittlung des sich auf den selben Sachverhalt beziehenden Prüfungsergebnisses oder des Gutachtens des Senates zulässig.
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