Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Erstellung und Beschlußfassung des Voranschlages
§ 14
(1) Der Voranschlag ist nach den einschlägigen Bestimmungen des § 50 GdO 1994 zu erstellen und zu beschließen.
(2) Bei der Ermittlung der Voranschlagsgrößen gemäß § 4 hat sich der Bürgermeister gemäß § 46 Abs. 1 GdO 1994 des Gemeindeamtes zu bedienen.
(3) Der Haushaltsbeschluß hat zu enthalten:
- 1. die veranschlagten Ausgaben und Einnahmen;
- 2. die jährlich festzusetzenden Abgabensätze (Steuern, Gebühren, Beiträge);
- 3. die privatrechtlichen Entgelte;
- 4. den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen und Kassenkredite;
- 5. den Stellenplan (Dienstpostenplan).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
