§ 14.
Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zuerst dem Mitglied des Ausschusses das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062388
alte Dokumentnummer
N4198911510J
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