§ 14
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Sitzungsniederschrift hat zu enthalten:
- 1. die Namen und Funktionen der anwesenden Personen,
- 2. alle gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis,
- 3. bei Meinungsverschiedenheiten ist der wesentliche Inhalt aller
- Meinungen in die Niederschrift aufzunehmen.
(3) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, die Gründe seiner Meinung innerhalb dreier Tage schriftlich zu überreichen. Diese Äußerungen werden den Niederschriften beigelegt.
(4) Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen und, wenn gegen sie kein Einspruch erfolgte, vom Vorsitzenden und dem Landesamtsdirektor, im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem, zu fertigen.
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