§ 14
Erscheinen beide Parteien zusammen bei dem Vermittlungsamte, so ist die Vergleichsverhandlung womöglich sogleich vorzunehmen. Wäre dies nicht tunlich oder erscheint eine Partei allein, so hat der Leiter des Vermittlungsamtes die Zeit zur Vornahme der Vergleichsverhandlung zu bestimmen und zu derselben beide Parteien vorzuladen. Der anwesenden Partei kann die Ladung mündlich bekanntgegeben und dies durch einen Vermerk in den Akten oder im Geschäftsprotokoll, der von der geladenen Partei zu unterschreiben ist, beurkundet werden.
01.02.2014
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