Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 14.
Die Parlamentsdirektion ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279569
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