§ 14 Frauenförderungsplan BMLFUW 2017

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2017

Gender Budgeting

§ 14.

In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des B-GlBG und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010116

Dokumentnummer

NOR40199919

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