Ersatz oder Verkleinerung des explosionsgefährdeten Bereiches
§ 14.
(1) Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Wälle, Schutzwände oder dergleichen verkleinert werden. Schutzwände zur Verkleinerung der explosionsgefährdeten Bereiche müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, aus Baustoffen A1 oder A2 sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen; sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Den explosionsgefährdeten Bereich reduzierende Wälle, Schutzwände oder dergleichen müssen den explosionsgefährdeten Bereich an jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.
(2) Der Abstand von Schutzwänden oder dergleichen zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.
(3) Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275391
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